Satzungsentwurf zum Eigenbetrieb „Wohnbau Kronberg“ vorgelegt

Kronberg (pu) – Im Rahmen der jüngsten Sitzungsrunde hat der Magistrat den seit langem erwarteten Satzungsentwurf zur Gründung eines Eigenbetriebs „Wohnbau Kronberg“ vor- und zur Diskussion gestellt. Wie mehrfach berichtet, muss der Magistrat spätestens im ersten Quartal des kommenden Jahres handlungsfähig sein. Vorangegangen war im September 2019 (Vorlage 5252/2019) ein Stadtverordnetenbeschluss mit dem damit verbundenen Auftrag an den Magistrat, einen städtischen Eigenbetrieb „Wohnbau Kronberg“ zu errichten oder als neuen Betriebszweig an den bestehenden Eigenbetrieb Stadtwerke Kronberg anzugliedern. Aufgabe dieses Eigenbetriebs soll zum einen die Planung und der Bau von Wohnungen im Preissegment von 7,50 bis 9 Euro pro Quadratmeter sein, folglich im Segment des sozialen als auch „bezahlbaren“ Wohnungsraums. Zum anderen umfasst des Aufgabenfeld des Eigenbetriebs das im städtischen Eigentum-Halten, Bewirtschaften und Vermieten der Wohnungen auf Dauer. Ferner soll die Einbringung des übrigen städtischen Wohnungsbestands in den Eigenbetrieb geprüft werden.

Ziel des Beschlusses war es, auf den in städtischem Eigentum stehenden Flächen „Baufeld V“ und „Altkönigblick“ kostengünstigen Wohnraum zu schaffen, die Flächen langfristig in städtischem Eigentum zu halten und selbst zu bewirtschaften. Hierfür wurde der Eigenbetrieb als die geeignetste Rechtsform betrachtet, da er einerseits als wirtschaftliches Unternehmen in städtischer Hand rechtlich und steuerlich weitgehend unabhängig agieren kann, andererseits aber unter der politischen und haushalterischen Kontrolle der Kommune steht. Im Nachgang zu diesem Beschluss wurden seitens des Magistrats die für einen kommunalen Wohnungsbetrieb in Frage kommenden Rechtsformen untersucht und verglichen, namentlich im Jahr 2022 ein vergleichendes Gutachten der Schüllermann & Partner AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eingeholt. Im Ergebnis empfiehlt das Gutachten die Wahl einer Rechtsform des Privatrechts (GmbH & Co. KG), da diese eine höhere Akzeptanz im Markt und höhere Flexibilität (namentlich im Hinblick auf das öffentliche Vergaberecht) aufweise als eine öffentliche Rechtsform. Allerdings sind laut Bürgermeister Christoph König (SPD) mit einem Wohnungsbetrieb in Form einer GmbH & Co. KG die Ziele des Ausgangsbeschlusses – der Verbleib der Baugrundstücke und Wohngebäude im Eigentum der Stadt Kronberg und unter politischer und haushalterischer Kontrolle der Stadt – nicht oder nur stark eingeschränkt zu verwirklichen. Eine Einflussnahme der politischen Vertretungsorgane auf die Miethöhe und die Regeln der Wohnungsvergabe sei in einer privatrechtlichen Gesellschaft weitgehend ausgeschlossen. Zudem wiesen Rechtsformen des Privatrechts deutlich höhere steuerliche Risiken auf als öffentlich-rechtliche Rechtsformen. Nach der am kommenden 18. April vom Magistrat erhofften Verabschiedung der vorliegenden Eigenbetriebssatzung durch Stadtverordnetenbeschluss würde der Eigenbetrieb errichtet und die rechtlichen Rahmenbedingungen definiert. Im Anschluss wäre die Betriebskommission zu wählen und der oder die Betriebsleiter zu bestellen.

Anmerkungen zum Satzungsentwurf

Zu Paragraph 1: Der Eigenbetrieb soll zunächst die Aufgabe der Planung und Errichtung neuer Wohnungen auf dem Baufeld V und dem Baugebiet „Altkönigblick“ übernehmen. Eine spätere Zusammenführung der Verwaltung und Bewirtschaftung der neu errichteten und der städtischen Wohnungsbestände zur Vermeidung aufwendiger Doppelstrukturen ist angestrebt (Absatz 2 Ziffer 3).

Zu Paragraph 3: Nach § 10 EigBG ist der Eigenbetrieb mit einem „angemessenen“ Stammkapital auszustatten. Das Stammkapital muss nicht die Höhe des tatsächlichen Vermögens des Eigenbetriebs wiedergeben; es handelt sich vielmehr um eine funktionale Größe. Im Weiteren ist beabsichtigt, noch zu bestimmende Teile der Grundstücke „Baufeld V“ und „Altkönigblick“ in den Eigenbetrieb einzubringen. Die Grundstücke sind derzeit mit 3.981.789 Euro (Baufeld V) und 133.309 Euro (Altkönigblick) bewertet.

Zu Paragraph 4: Die Funktion des Betriebsleiters kann auch im Nebenamt durch einen städtischen Bediensteten erledigt werden. Bei Bestellung von zwei Betriebsleitern ist es üblich und sinnvoll, die Geschäfte zwischen diesen aufzuteilen.

Zu Paragraph 7: Die Zusammensetzung der Betriebskommission folgt derjenigen der Stadtwerke Kronberg im Taunus.

Kosten: Die Stadt hat als Träger des rechtlich unselbständigen Eigenbetriebs dessen Gründungskosten zu tragen, das Stammkapital aufzubringen sowie gegebenenfalls dessen Verluste auszugleichen. Nach Aussage von Bürgermeister Christoph König ist der Satzungsentwurf zur Gründung eines städtischen Eigenbetriebs „Wohnbau Kronberg“ (komplett auf der städtischen Internetseite) „in weiten Teilen wortidentisch mit der Satzung der Stadtwerke.“

Reaktionen

Sowohl im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt (ASU) als auch im Haupt- und Finanzausschuss (HFA) beriefen sich die Mitglieder auf noch bestehenden Beratungsbedarf in den Fraktionen, weshalb keine Beschlussempfehlung möglich sei. Die Fraktionen von CDU und KfB positionierten sich jedoch bereits gegen den vom Magistrat vorgelegten Satzungsentwurf zum Eigenbetrieb „Wohnbau Kronberg“, weil sie dessen „Wirtschaftlichkeit kritisch sehen“, wie es CDU-Stadtverordneter Max-Werner Kahl umschrieb. Die beiden Fraktionen haben alternativ einen Antrag zur „Schaffung und Verwaltung von bezahlbarem Wohnraum in Kronberg“ formuliert (siehe dazu weiteren Bericht in dieser Ausgabe) und werben ihrerseits um Zustimmung.



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