Hochtaunuskreis (how). Der Bau eines Brunnens hat Auswirkungen auf die Bewegung, die Höhe und die Beschaffenheit des Grundwassers und ist daher mit der Gefahr verbunden, dass dieses beeinträchtigt werden kann.
Zur Beurteilung der wasserrechtlichen Besorgnisfreiheit der Maßnahme ist diese mindestens einen Monat vor Baubeginn anzuzeigen. So kann geprüft werden, ob Auflagen für die Entnahme erforderlich sind, diese einer Erlaubnis bedürfe oder ob das Vorhaben im Einzelfall auch abgelehnt werden muss.Die digitale Brunnenanzeige beschreibt die erlaubnisfreie Grundwasserentnahme aus Brunnen und kann ab sofort von den Bürgern des Kreises genutzt werden. Dazu gibt es ein digitales Online-Formular unter www.hochtaunuskreis.de/Themenfelder/Umwelt-Landwirtschaft/Wasser-Bodensc.... Mithilfe der Schnittstelle auf der Homepage werden die Daten direkt über einen Link in das Anwenderprogramm übermittelt. Dadurch wird das wasserrechtliche Anzeigeverfahren beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz (Untere Wasserbehörde) vereinfacht. Auf eine sparsame Verwendung des Wassers ist grundsätzlich zu achten. Es dürfen daher nur Wassermengen entnommen werden, die keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben. Hierzu zählt unter anderem die Bewässerung von Pflanzen und Gemüse im Garten oder das Tränken von Tieren. Brunnenwasser ist nicht als Trinkwasser geeignet.Die rechtlichen Voraussetzungen für Grundwasserentnahmen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) geregelt.