Nicht überall ist Werbung zulässig

Aus aktuellem Anlass und Anpassungsbedarf der Regelungen zu den Plakatierungen in der Gemeinde haben die Gemeindevertreter bei der letzten Gemeindevertretersitzung eine Neufassung der Sondernutzungssatzung für Liederbach beschlossen. Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gilt für Gemeindestraßen sowie für alle Gehwege, auch an den Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

Zu den erlaubnisfreien Sondernutzungen gehören: baufaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer, Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen.

Es ist untersagt, auf oder an öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und an deren Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen oder Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen (zum Beispiel Plakatsäulen, Anschlagtafeln, bereitgestellte Flächen) anzubringen oder anbringen zu lassen, Informations und Verkaufsstände zu betreiben.

Das Aufstellen von Plakatständern sowie das Anbringen von Plakattafeln ist grundsätzlich untersagt im Bereich der gestalteten Ortseingänge: im Innenbereich Kreisverkehrsplatz Höchster Straße/Am Wehr/Sindlinger Weg und Kreisverkehrsplatz Höchster Straße/ALDI-Markt/LIDL, an der Kreuzung Alt Niederhofheim/Brunnenstraße/Eichkopfallee, an Bäumen, Straßenverkehrszeichen (in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen) und Signalanlagen.

Das Verbot gilt außerdem für Plakate, Plakatständer, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel aller Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen und dergleichen, sofern sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können und sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstiger Verfügungsberechtigter angebracht werden.

Wer gegen diese Verbote verstößt oder einen solchen Verstoß veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Andernfalls wird die Beseitigungspflicht im Wege der Ersatzvornahme durch die Gemeinde wahrgenommen und dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die Gemeinde kann hier Ausnahmen zulassen.

Für Plakatierungen an Straßenbeleuchtungseinrichtungen ist vom Antragsteller eine zusätzliche Erlaubnis bei dem Eigentümer (SÜWAG) einzuholen. Für Wahlen wird diese Erlaubnis zentral furch das Ordnungsamt der Gemeinde eingeholt.

Alle Parteien und Wählergruppen, die bisher über die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder im Kreistag an den politischen Willensbildungen mitwirken, dürfen 20 Standorte mit je einem maximal zweiteiligen Werbeträger nutzen. Das gilt für andere Parteien und Wählergruppen auch dann, wenn sie mit einem Direktkandidaten auf dem Stimmzetteln vertreten sind. Andere Parteien und Wählergruppen erhalten eine Erlaubnis von 10 Standorten mit je einem maximal zweiteiligen Werbeträger. Der Gemeindevorstand kann hiervon Ausnahmen beschließen.

Plakate zur Wahlwerbung sind spätestens eine Woche nach der Wahl, Ankündigungsplakate spätestens eine Woche nach der Veranstaltung zu entfernen. Wird hiergegen verstoßen, wird die Beseitigungspflicht im Wege der Ersatzvornahme durch die Gemeinde wahrgenommen und dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Plakatstände und Tafeln müssen ausreichend gesichert werden.

Die in Liederbach ansässigen Vereine, Kirchen, alle örtlichen und überörtlichen Parteien und Wählergruppen sind von der Gebührenpflicht befreit, nicht jedoch von der Sondernutzungserlaubnis.

Für Sondernutzungen werden Gebühren erhoben. Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall die Gebühr ermäßigen oder erlassen.

Thomas Kandziorowsky (FWG) beschwerte sich über die kurzfristige Aufnahme des Tagesordnungspunkts auf die Tagesordnung, man habe innerhalb der Fraktion keine Gelegenheit mehr gehabt, zu dem Thema zu diskutieren. Der FWG-Chef stellte daher den Antrag, die Abstimmung zu vertragen. Dieser Antrag wurde mit den Gegenstimmen der FWG und unter Enthaltung der FDP mehrheitlich abgelehnt. Die geänderte Sondernutzungssatzung wurde unter Enthaltung der FWG Fraktion angenommen.



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