Frist für elektronische Steuererklärung läuft 31. Juli ab

Wiesbaden (kb) – „Wir geben unseren Bürgerinnen und Bürgern auch in diesem Jahr mehr Zeit für die elektronische Lohnsteuererklärung. Sofern sie für das Steuerjahr 2017 bis zum 31. Mai 2018 eine Steuererklärung abgeben müssen, erhalten sie eine Fristverlängerung bis Ende Juli 2018 – vorausgesetzt, sie übermitteln ihre Steuererklärung elektronisch und authentifiziert“, kündigte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer dieser Tage an. Mit der Fristverlängerung solle auch die elektronische Abgabe der Steuererklärung gefördert werden.

Wie funktioniert die elektronische Steuererklärung? Ganz einfach: Bürgerinnen und Bürger registrieren sich unter www.elster.de und erhalten dadurch ein komfortables eigenes Benutzerkonto – Mein Elster – mit dem sie die Steuererklärung elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln können. Im Anschluss können ihre Daten dort direkt weiterverarbeitet werden. „Von der elektronischen Abgabe der Steuererklärung profitieren die Bürgerinnen und Bürger. Auf der Elster-Seite hat sich seit dem vergangenen Jahr viel getan: Die Abgabe der Steuererklärung und die Nutzung weiterer Online-Dienste der Steuerverwaltung, etwa der Belegabruf im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung, wurden unter anderem durch die Überarbeitung der Benutzerführung und des Hilfesystems erheblich erleichtert“, erklärte der Minister. Die Fristverlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch Steuerbürger, die bereits seit einiger Zeit gesetzlich zur elektronischen Übermittlung ihrer Steuererklärung verpflichtet sind (wie beispielsweise Gewerbetreibende) können die Fristverlängerung in Anspruch nehmen.

Die hessischen Finanzämter verzichten darauf, dass der Steuererklärung Belege beigefügt sein müssen. Es gilt für Belege jedoch weiterhin eine Vorhaltepflicht: Falls sie im Einzelfall benötigt werden, fordert das Finanzamt sie bei der Bearbeitung der Steuererklärung an. „Die Übermittlung der Steuererklärung kann somit komplett auf elektronischem Weg erfolgen. Das nachträgliche Übersenden von Belegen auf dem Postweg ist nur noch nach Aufforderung durch die Finanzämter in Einzelfällen erforderlich“, sagte Schäfer abschließend. Weitere Informationen finden Interessierte unter www.elster.de.



X