Verordnung regelt Public Viewing zur WM

Anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 hat die Bundesregierung eine Verordnung über den Lärmschutz bei „Public-Viewing“-Veranstaltungen erlassen. Mit der Verordnung soll es wie in den vergangenen Jahren ermöglicht werden, Fernsehübertragungen im Freien am Abend und in der Nacht durchzuführen. Die Übertragung zahlreicher Spiele beginnt erst ab 20 Uhr – Spielende ist um 22 Uhr, spätestens jedoch vor 23 Uhr.

Die Genehmigung dieser Veranstaltungen erfolgt nach den Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Dies bedeutet, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit einer „Public-Viewing“-Veranstaltung durch die örtlich zuständige Behörde getroffen wird. In Königstein ist das der Fachdienst Sicherheit und Ordnung. Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag. Der Veranstalter des „Public-Viewing“-Events stellt seinen Antrag auf Grundlage von § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV). Der Antrag kann formlos gegenüber der zuständigen Behörde gestellt werden.

Neben den öffentlichen „Public-Viewing“-Veranstaltungen im Freien, bei denen Spiele der Fußball-WM 2018 live übertragen werden, findet die Bundesverordnung unter anderem auch Anwendung bei der Genehmigung von „Public-Viewing“-Veranstaltungen in Freiluftgaststätten. Darunter fallen nicht nur Biergärten, sondern auch Gaststätten mit Außenbewirtschaftung.

Fußballübertragungen in Gaststätten und private Veranstaltungen, z.B. auf Terrasse, Balkon oder im Garten, fallen nicht unter die Verordnung.

Der Veranstalter (bei Gaststätten der Betreiber) stellt rechtzeitig bevor das erste Fußballspiel live übertragen werden soll, einen Antrag bei der zuständigen örtlichen Behörde. Die Antragsstellung kann elektronisch oder papiergebunden erfolgen. Aus dem Antrag sollte hervorgehen, welche Spiele live übertragen werden sollen.

Folgende Punkte finden bei einem Genehmigungsverfahren Berücksichtigung:

Bei der Zulassung von Veranstaltungen ist das Ruhebedürfnis der Nachbarn gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an der Durchführung der „Public-Viewing“-Veranstaltung abzuwägen. Ein erhöhtes Ruhebedürfnis ist insbesondere dann gegeben, wenn der folgende Tag ein Werktag ist. Bei den Spielen ab dem Achtelfinale und bei Spielen in der Vorrunde mit deutscher Beteiligung kann ein hohes öffentliches Interesse in der Regel angenommen werden.

Nach 23 Uhr sollte auf eine Übertragung der nachfolgenden Interviews und Fachkommentare im Interesse des Ruhebedürfnisses der Anwohner verzichtet werden.

Auch das Rahmenprogramm sollte möglichst geräuscharm gehalten werden, das heißt keine laute Musik nach der Veranstaltung oder in den Spielpausen.

Es sollen keine Gasfanfaren, Vuvuzuelas, Trommeln oder andere geräuschverursachenden Fanartikel benutzt werden.

Nach Ende der Übertragung sollte Lärmbelästigungen durch Abbau- und Aufräumarbeiten soweit wie möglich vermieden werden. Lärmintensive Arbeiten sollten auf den nächsten Tag verschoben werden.



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