Neues Mutterschutzgesetz gilt auch für Schülerinnen

Darmstadt (kw) – Manchmal kündigt sich schon vor Abschluss der Schullaufbahn Nachwuchs an. Auch hier genießt der Schutz von Mutter und Kind seit Jahresbeginn staatliche Fürsorge. Doch was bedeutet das im Einzelnen? Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als Arbeitsschutzbehörde in Südhessen klärt auf:

Seit dem 1. Januar gilt das Mutterschutzgesetz auch für schwangere und stillende Schülerinnen sowie Studentinnen, Praktikantinnen und FSJlerinnen.

Es trifft dabei klare Regelungen für schwangere und stillende Schülerinnen. So haben diese nun auch Anspruch auf Schutzfristen vor der Entbindung (sechs Wochen) sowie danach (acht Wochen). Währenddessen können sie aber am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, wenn sie sich dazu bereit erklären oder dies ausdrücklich verlangen. Weitere Neuerungen betreffen den Schutz von Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefahren, zum Beispiel im Chemie-, Physik- oder Sportunterricht – verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung und die Veranlassung der Schutzmaßnahmen ist die Schulleitung.

Wenn eine Schülerin feststellt, dass sie schwanger ist, sollte sie dies der Schulleitung so bald wie möglich mitteilen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss die Schwangerschaftsmeldung an die Aufsichtsbehörde (das jeweilige RP) weiterleiten. Sie darf diese Information aber nicht an unbefugte Dritte weitergeben. Wichtig ist, dass die Schulleitung umgehend abklärt, ob eine Gefährdung mit dem Schulbesuch oder mit der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen verbunden ist und welche Schutzmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind, beispielsweise bei Experimenten in Biologie, Chemie oder Physik, beim Schulsport oder bei verpflichtenden Schülerpraktika. Dabei sind die Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen nach § 11 MuSchG und für stillende Frauen nach § 12 MuSchG zu beachten.

Ein Schülerpraktikum in einer Kindertagesstätte ist nur dann zulässig, wenn die schwangere Schülerin immun gegen die relevanten Kinderkrankheiten ist. Inhaltlich entspricht der Schutz dem von berufstätigen schwangeren oder stillenden Frauen. Schwangere Schülerinnen dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr tätig werden. Schülerinnen haben ebenfalls Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an den Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen bei der Frauenärztin oder bei dem Frauenarzt – und auch soweit es für das Stillen des Kindes erforderlich ist. Um ihnen die Fortführung ihrer Schulausbildung zu ermöglichen, dürfen sie bei abendlichem Unterricht und bei abendlichen Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr tätig werden, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären und die Teilnahme zu Ausbildungszwecken erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Unterricht und Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen.



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